Stadionordnung für die MDCC Arena

§ 1 Geltungsbereich

Diese Stadionordnung gilt im umfriedeten Innenbereich (Arena) und im Außenbereich (sämtliche Zu- und Abgänge sowie anliegenden Parkplätzen) des Stadiongeländes, welches bei Veranstaltungen in der Arena zur Nutzung für Besucher der Veranstaltungen zur Verfügung steht. Zum Innenbereich gehört die Arena und alle Flächen bis zur Einzäunung mit den Kassen und Eingängen.

 
§ 2 Widmung
  1. Das Stadion gilt vornehmlich der Austragung von Fußballspielen. Darüber hinaus können andere Sportveranstaltungen/Veranstaltungen nichtsportlicher Art mit überregionalem und repräsentativem Charakter durchgeführt werden.
  2. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Nutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
 
§ 3 Aufenthalt
  1. Im Geltungsbereich der Stadionordnung darf sich nicht aufhalten, wer übermäßig alkoholisiert ist oder unter Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln steht, gefährliche oder verbotene Gegenstände bei sich führt, die Absicht hat, die Sicherheit anderer oder die des Stadionbetriebes zu gefährden oder gegen den ein Stadionverbot ausgesprochen wurde.
  2. Im Innenbereich dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei vorzuweisen.
  3. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
  4. Für den Aufenthalt in der Arena an veranstaltungsfreien Tagen gelten die im Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anforderungen des Hausrechtsinhabers und ergänzend die Bestimmungen dieser Stadionordnung.
  5. Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter der MVGM, durch den Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der MDCC-Arena zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die das Gelände der MDCC-Arena betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, und Film- und Videoaufnahmen im Bereich der MDCC-Arena hingewiesen. Durch das Betreten der Veranstaltungsstätte willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden.
 
§ 4 Eingangskontrolle zum Innenbereich
  1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten des Innenbereiches verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
  3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Innenbereiches zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
 
§ 5 Verhalten
  1. Innerhalb des Stadiongeländes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.
  2. Wer sich auf dem Stadiongelände aufhält, hat den Anordnungen des Kontroll-, des Ordnungs-, des Rettungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
  3. Der Fahrzeugverkehr im Geltungsbereich der Stadionordnung kann durch Weisungen des Ordnungsdienstes sowie sonstiger Berechtigter beschränkt oder untersagt werden.
  4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
 
§ 6 Verbote
  1. Den Besuchern des Innenbereiches ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
    • Waffen jeder Art,
    • Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
    • Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,
    • Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,
    • sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,
    • Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
    • Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,20 Meter oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,
    • mechanisch betriebene Lärminstrumente,
    • alkoholische Getränke aller Art,
    • Tiere,
    • Laserstifte,
    • Schriftstücke, Zeichnungen, Symbole oder Fahnen politischen, ideologischen oder werblichen Charakters sowie sämtliche Gegenstände, die kommerziellen Zielen dienen und von Dritten gesehen werden können,
    • rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- oder linksradikales Propagandamaterial,
    • die Verwendung der Schriftzüge "HOGESA" bzw. "Hooligans gegen Salafisten" auf Bekleidung sowie Banner, Fahnen o. ä.
    • Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
    • Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten,
    • das Werfen von Gegenständen, die andere gefährden können,
    • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen,
    • ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
    • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
    • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen,Verboten ist den Besuchern weiterhin:
    • das Provozieren anderer Zuschauer zu Hass oder Gewalt gegenüber den Unparteiischen, Spielern oder sonstigen Personen,
    • das Tragen rechtsradikaler Kleidung, sowie das Einbringen bzw. offene Tragen von Zeichen oder Symbolen rassistischen oder ausländerfeindlichen Inhalts sowie das Rufen bzw. Absingen solcher Inhalte,
    • ohne Erlaubnis des Betreibers oder des Stadionnutzers:
  • das Stadiongelände mit Fahrzeugen alles Art zu befahren
  • Waren, Zeitungen, Zeitschriften und Eintrittskarten zu verkaufen sowie Werbematerial wie Warenproben und Prospekte zu verteilen
  • Sammlungen jeder Art durchzuführen

§ 7 Datenschutz

  1. Zur Gewährleistung der Sicherheit und/oder zu Zwecken der Gefahrenabwehr sowie der Strafverfolgung werden die MDCC-Arena und - teilweise auch - die Anlagen videoüberwacht.
  2. Nähere Informationen zu unserem Umgang mit personenbezogenen Daten erfahren Sie auf unserer Homepage unter www.mvgm.de/de/datenschutzhinweise.
§ 8 Haftung
  1. Das Betreten und Benutzen des Stadiongeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden von Besuchern wird vertraglich und deliktisch nur gehaftet, soweit dem Veranstalter oder den von ihm eingesetzten Personen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und Schäden, die von Dritten oder Besuchern verursacht wurden.
  2. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem Veranstalter/Betreiber zu melden.

 

§ 9 Zuwiderhandlungen
  1. Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Arena- bzw. einem bundesweiten Stadionverbot belegt werden.
  2. Begründet dieser Verstoß den Verdacht einer strafbaren Handlung, wird Strafanzeige erstattet werden.
  3. Stadionverbote können auch erteilt werden, wenn Verstöße im näheren Umfeld des Stadions z. B. auf den Fußwegverbindungen zwischen Haltestellen und Stadion oder den Parkplatzflächen festgestellt werden.
  4. Stadionverweisungen können vom Kontroll- und Ordnungsdienst oder der Polizei auch gegenüber Personengruppen ausgesprochen werden, wenn konkrete Verstöße einzelnen Personen nicht zugeordnet werden können, das Verhalten aber den Gruppenmitgliedern insgesamt zugerechnet werden kann.
  5. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

Magdeburg, 1. Januar 2019

- Geschäftsführung -